Hilfe zur Pflege

Die Pflege von gesundheitlich oder psychisch eingeschränkten Menschen ist mit hohen Kosten verbunden. Was passiert, wenn sich Menschen die notwendige Pflege nicht leisten können?

Wenn der gesundheitliche Zustand es erforderlich macht und eine Pflegebedürftigkeit eintritt, jedoch nie dafür benötigten finanziellen Mittel nicht ausreichen, gibt es unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Dies wird durch den Sozialhilfeträger ausbezahlt. Dazu zählen die ambulante Hilfe zu Hause, sowie eine teilstationäre oder vollstationäre Pflege.

Wer keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt, bzw. keinen Anspruch darauf hat und nur eine kleine Rente bekommt, kann „Hilfe zur Pflege“ bekommen. Das Sozialamt übernimmt dann die gleichen Leistungen, wie die Pflegekasse, vorausgesetzt, dass diese die Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt.

Wenn Sie also nicht über genügend Mittel verfügen, um die Pflegekosten zu tragen, z. B. bei einer Schwerstpflege, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen.

Weiterhin können Personen, deren Pflegebedarf für weniger als ein halbes Jahr (6 Monate) dauert oder wenn eine Person keine Pflegeversicherung besitzt und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat (z. B. eine pflegebedürftige Person in den letzten 10 Jahren weniger als 2 Jahre pflegeversichert war).

Hilfe zur Pflege SGB XII

Im Sozialgesetzbuch § 61 und folgenden ist geregelt, dass Menschen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind und deswegen Einschränkungen in der Selbstständigkeit haben, einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, wenn sie Unterstützung benötigen. Es ist eine Sozialleistung und deswegen abhängig vom Einkommen und Vermögen.

Wenn Pflegebedürftige einen Pflegegrad 1 besitzen, können diese Hilfe für Pflegehilfsmittel und einen Entlastungsbeitrag bekommen.

Bei Pflegegrad 2 – 5 gehört die Hilfe im häuslichen Bereich, Pflege in stationären Einrichtungen, Kurzzeitpflege und der Entlastungsbeitrag zur Hilfe zur Pflege.

Weitere Informationen zum Sozialgesetzbuch XII – Hilfe zur Pflege finden Sie unter diesem Link:

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/63.html

Wie wird die Hilfe zur Pflege bemessen – Sozialamt

Bei der Berechnung des Sozialamtes, nach dem Antrag auf „ Hilfe zur Pflege“, fließt sämtliches Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person mit ein. Nicht nur das Einkommen des Antragstellers, sondern auch das Einkommen des Ehepartners wird dabei mit herangezogen. Es wird auch geprüft, ob in den letzten 10 Jahren größere Schenkungen von Geld oder Wohneigentum vorgenommen wurden.

Ebenso sind die Kinder des Pflegebedürftigen verpflichtet, die Pflege mit zu finanzieren.

Jedoch gilt seit dem 01.01.2020, dass unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder von Sozialhilfebezieher, herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro überschreitet.

Pflegedienst

Welche Kosten fallen unter die Hilfe zu Pflege

Das Sozialamt übernimmt Kosten, die nach Richtlinien per Gesetz orientiert sind und für die Pflege notwendig sind, wie z. B. Pflegegeld, ambulanter Pflegedienst, Hilfsmittel für die tägliche Pflege, Kosten, die für eine Tages- oder Nachtpflege anfallen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Kosten im Pflegeheim.

Hilfe zur Pflege Berechnung

Wenn Sie Hilfe zur Pflege beantragt haben, gelten generell Einkommensgrenzen für den Bezug. Diese sind unter § 85 SGB XII geregelt und wie schon erwähnt, wird dabei das Einkommen des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner mit berücksichtigt.

Wenn das Einkommen über dem Regelsatz liegt, wird dieses angerechnet.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei blinden Menschen können nur 40 % des darüber liegenden Einkommens angerechnet werden.

Die Berechnung der „Hilfe zur Pflege“ ist Bedarfs-orientiert. Somit ist nicht wirklich genau definiert, in welcher Höhe die Leistungen ausfallen. Das Sozialamt prüft die Leistungen, die jemand in Anspruch nehmen möchte oder nimmt und vergleicht dabei, ob es nicht eine günstigere Variante geben könnte.

Weiterhin berechnet das Sozialamt, welchen Bedarf der Antragsteller und dessen Partner (bei einer Bedarfsgemeinschaft) für den Alltag, bzw. für den Lebensunterhalt benötigen, dazu wird das Vermögen herangezogen. Aus dieser Berechnung resultiert die Höhe des Betrages. Hinzu kommt die Prüfung des Einkommens der Kinder, die den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind.

Hilfe zur Pflege – Rechner

Sie können mit dem nachfolgenden Pflegegeld – Rechner ihren Anspruch auf Pflegegeld berechnen. Diese orientieren sich an den Pflegegraden 1 – 5, die im Jahr 2017 eingeführt wurden.

https://www.smart-rechner.de/pflegegeld/rechner.php

Hilfe zur Pflege – Schonvermögen

Wenn Leistungen beim Sozialamt beantragt werden, gilt generell, dass erst das vorhandene Vermögen eingesetzt werden muss, bevor man eine Leistung erhält. Dazu gehören Immobilien (nicht selbst bewohnt), Erspartes, Wertpapiere, PKW (bis zu einem gewissen Wert).

Nicht eingesetzt werden müssen das sogenannte Schonvermögen, das pro Person 5000 Euro beträgt, bei verheirateten also 10000 €, sowie ein Haus oder eine Eigentumswohnung, in der der Antragssteller selbst wohnt, wobei die Größe angemessen sein muss.

§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001101360

Hilfe zur Pflege – Antrag

Um die Hilfe zur Pflege zu erhalten, muss beim zuständigen Sozialamt ein Antrag gestellt werden. Sie benötigen dafür alle vollständigen Dokumente, die die Situation zur Pflege sowie der Beweis der finanziellen Situation, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu decken.

Dokumente:

  • Einkommensnachweise, z. B. Rentenbescheid, Pensionsbescheid, Grundsicherung, etc.)
  • Nachweis über vorhandenes Vermögen (Sparbücher, Aktien, etc.)
  • Vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung
  • Rechnungen von Pflegediensten bzw. über pflegerische Tätigkeiten
  • Nachweis über Pflegegrad
  • Mietvertrag
  • Personalausweis
  • Falls vorhanden Betreuungsvollmacht

Sie sollten diesen Antrag so früh wie möglich einreichen, da Sozialhilfe oder die Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend gezahlt wird.

Die Antragsformulare bekommen Sie ebenfalls beim Sozialamt. Sie sollten sich eventuell vorab schon bei ihrem zuständigen Sozialamt erkundigen, welche Unterlagen Sie benötigen, um den Antrag stellen zu können, da es sich in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden kann.

Pflegedienst

Hilfe zur Pflege – Tipp

Wenn Sie Hilfe zur Pflege beantragen möchten, ist es ratsam, dass Sie vorher eine Pflege-Beratungsstelle aufsuchen.

Weitere Informationen sind auch online auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzusehen.

Unter der Nummer 030-20179131 erreichen Sie Experten des Pflegetelefons, das von Montag bis Donnerstag von 9:00 – 18:00 zu erreichen ist.

Sie können Fragen auch per Email senden an info@wege-zur-pflege.de.

https://www.wege-zur-pflege.de/themen/finanzielle-unterstuetzung.html

Mittlerweile gibt es in vielen Bundesländern sogenannte Pflegestützpunkte, bei denen Sie sich beraten lassen können. Sie fungieren in verschiedenen Bereichen für Pflegebedürftige und deren Angehörigen. Unter anderem helfen diese auch bei der Klärung von Fragen zu finanziellen Leistungen, wie z. B. die Hilfe zur Pflege.

Im Internet finden Sie dazu eine Datenbank, in der Sie ihre Postleitzahl eintragen können und Sie werden. Nach der Eingabe erhalten Sie Adressen von Stützpunkten oder Servicezentren in Ihrer Nähe.

https://www.zqp.de/beratung-pflege/#/home

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