Selbstständige und Arbeitnehmer in Österreich 24-Stunden-Seniorenpflege

1. Anstellung einer 24-Stundenbetreuung mit Arbeitsvertrag

Es gibt die Möglichkeit, falls Sie in Österreich eine nicht selbstständige 24-Stunden-Seniorenbetreuung einstellen möchten, diese durch einen Arbeitsvertrag, die beinhaltet, dass die Seniorenhilfe auch bei der Sozialversicherung angemeldet ist.

Dafür sind einige Kriterien zu beachten:

Wenn Sie aus dem Ausland einen 24-Stunden-Seniorenhilfe einstellen wollen, muss die Betreuungskraft einige Voraussetzungen erfüllen:
Die 24-Stunden-Seniorenbetreuung muss eine Staatsbürgerschaft der EU oder des EWR besitzen und sich bei einer Meldebehörde als in Österreich wohnhaft anmelden. Diese Bescheinigung muss spätestens nach 3 Monaten (Aufenthalt möglich ohne Anmeldung) vorgelegt werden.

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist zwingend erforderlich, in dem alle Punkte, die das Arbeitsrecht vorsieht, vereinbart wird, wie Urlaub, Krankheit oder Kündigungsfristen zu regeln sind. Zudem müssen Sie die Tarife für den Mindestlohn für Hausgehilfen im Auge behalten.
Ein neu geregeltes Gesetz für die Hausbetreuung sieht für eine 24-Stunden-Seniorenpflege die Möglichkeit vor im 14 tägigen Wechsel zu arbeiten, was bedeutet, dass nach 14 Tagen Dauer der Beschäftigung am Stück, eine freie Zeit von ebenfalls 14 Tagen folgen muss.

Sozialversicherung für eine 24-Stunden-Seniorenbetreuung mit Arbeitsvertrag

Es muss eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen, wobei Sie sich beim erstmaligen Anmelden eine Nummer des Dienstscheines zuweisen lassen müssen. Sie fungieren dabei nicht als Unternehmen, da sie eine Privatperson sind. Die Anmeldung der 24-Stunden-Seniorenhilfe erfolgt bei der örtlichen Krankenkasse.

Ablauf des Verfahrens zur Anmeldung einer 24-Stunden-Seniorenassistenz

Es gibt die Möglichkeit online eine Anmeldung zu tätigen. Sie können dazu einen Account bei dem Sammelsystem der Daten ELDA ihrer zuständigen Krankenkasse übermitteln. Falls Sie dies auf dem Postweg oder per Fax bevorzugt handhaben wollen, können Sie sich ein Anmeldeformular bei ihrer Krankenkasse abholen oder auch auf Wunsch zuschicken lassen. Zur Abgabe benötigen Sie einen Dienstschein (Antrag bei der Krankenkasse) und den von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag, der alle Rechtsvorschriften beinhaltet.

2. Einstellung einer selbstständigen 24-Stunden-Seniorenhilfe

Eine 24-Stunden-Seniorenbetreuung muss ein Gewerbe als Personenbetreuer anmelden, das 18. Lebensjahr dafür erreicht haben und keine Ausschlüsse ein Gewerbe abschließen zu können vorliegen.
Die Anmeldung erfolgt vor Ort an der zuständigen Behörde, die für Gewerbeanmeldungen zuständig ist. (örtlich gebunden, in Wien z.B. das Magistratische Bezirksamt)

Ablauf des Verfahrens zur Anmeldung einer selbstständigen 24-Stunden-Seniorenbetreuung

Die Seniorenhilfe kann durch ein Formular oder auch formlos ein Gewerbe anmelden, indem sie persönlich bei der zuständigen Behörde eine Anmeldung tätigt. Dies kann auch schriftlich erfolgen und teilweise gibt es auch die Möglichkeit über eine Online-Anmeldung.
Falls die Anmeldung ohne Formular erfolgt muss diese die genaue Bezeichnung: „Personenbetreuung“, den Ort der Ausführung, sämtliche Daten, wie Name, genaue Anschrift, Datum der Geburt und Geburtsort, sowie die Staatsangehörigkeit und die Nummer der Sozialversicherung beinhalten.

Pflegedienst

Welche Unterlagen müssen beigefügt werden?

• Anmeldebestätigung der Meldebehörde
• Reisepass
• Geburtsurkunde
• Eine Aufenthaltsgenehmigung bei Nicht-EU-Bürgern, sogenannten Drittstaaten (mit der Ausnahme Schweiz)
• eine Erklärung, dass kein Grund vorliegt von einem Gewerbe ausgeschlossen zu sein.
Die erforderlichen Unterlagen müssen original erbracht werden, bzw. als beglaubigte Kopie. Falls die Urkunden in einer Fremdsprache ausgestellt wurden, muss ebenfalls eine Übersetzung beigelegt werden, die in Österreich beglaubigt wird.

Sozialversicherung bei der selbstständigen 24-Stunden-Seniorenbetreuung

Sie müssen mit der selbstständigen Seniorenhilfe ein Honorar vereinbaren. Diese sind persönlich für die Abgabe der Steuern und der Zahlung der Sozialversicherung zuständig. Sie müssen sich nicht darum kümmern. Grundlage ist das sogenannte „ Hausbetreuungsgesetz.“

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