Damit unsere Nutzer ein besseres Verständnis und Übersicht für die Beziehung, zwischen einem Vermittler von Pflegediensten und seinen Partnern haben, stellen wir Ihnen das folgende Muster der Vereinbarung zur Verfügung.

§1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand der Kooperation ist die Erbringung bzw. die Organisation von Dienstleistungen im Bereich der häuslichen Pflege, Betreuung und/oder Hauswirtschaftsleistung auf Seiten des Dienstleisters und der Kundengewinnung, Vermittlungstätigkeit und Kundenbetreuung auf Seiten des Vermittlers.

Die Durchführung der Betreuung erfordert größtmögliche Sorgfalt, um der Verantwortung nachzukommen und dem Vertrauen gerecht zu werden, welches Menschen hierbei in alle Beteiligten setzen.

§2 Durchführung

Der Vermittler akquiriert Kunden, welche den Dienstleister mit der Erbringung betreuerischer und/oder haushälterischer Tätigkeiten auf der Grundlage der vom Dienstleister vorgegebenen  Verträge und Kosten beauftragen. Der Vermittler ermittelt die personenbezogenen, gesundheitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen der Betreuungskraft und stellt diese Daten dem Dienstleister zur Verfügung.

Der Dienstleister versichert, nur Leistungsangebote vorzuschlagen, welche den rechtlichen

Gegebenheiten des jeweiligen Land in dem die Betreuungsleistung erbracht wird entsprechen. Der Dienstleister entsendet Betreuungskräfte zur vertragsgemäßen Durchführung der Leistungen zum Kunden.

Sowohl Vermittler als auch Dienstleister haben das Recht, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten.

§3 Rahmenbestimmungen

Die gesetzlichen Vorgaben Polens und Deutschlands, insbesondere in Bezug auf arbeitsrechtliche Standards, der Entlohnung und die soziale Absicherung der Betreuungskräfte, sowie der Bestimmungen in Bezug auf die Höchstdauer der Entsendung sind einzuhalten.

Der Dienstleister oder sein Unterauftragnehmer prüft Bewerber/innen auf ihre grundsätzliche Einigung und fachliche bzw. sprachliche Qualifikation. Je nach Erfordernis und/oder Möglichkeit bildet er Betreuungskräfte fort und/oder bereitet diese auf die bevorstehende Entsendung vor.

Streitpunkte sind faktisch, ausgerechnet auf den Auftraggeber und dessen gesundheitlicher Bedingungen unter Gewährleistung einer größtmöglichen Kundenzufriedenheit zu lösen.

Der Dienstleister sichert einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden zu, welche durch ein Fehlverhalten einer Betreuungskraft verursacht wird.

Auch nach der Vermittlung bleibt der an den Dienstleister vermittelte Kunde des Vermittlers.

§4 Datenschutz

Kundendaten sind höchst vertraulich zu behandeln, eine Weitergabe an Dritte ist lediglich zur Aufgabenwahrnehmung und dann nur im absolut notwendigen Rahmen zugelassen. Beide Seiten verpflichten sich zur Einhaltung einer Schweigepflicht gegenüber Dritten. Dritte sind alle Personen, Einrichtungen oder Organisationen, welche mit der direkten Leistungserbringung nicht ausdrücklich beauftragt sind.

Die Verwendung von Kundendaten außerhalb des Betreuungsvorganges ist ohne jeweilige schriftliche Einzelgenehmigung des jeweiligen Kunden nicht gestattet.

Leistungsverträge sind nach Abschluss im Original an den Dienstleister zu übersenden und durch diesen nach nochmaliger Prüfung gegenzuzeichnen. Im Anschluss sind diese einfach an den Vermittler schnellstmöglich zurückzusenden.

§5 Pflegepersonal Wechsel

Bei anstehendem Betreuer wechsel eines Kunden sind diesem spätestens 7 Tage vor einem Wechsel ein oder mehrere Vermittlungsvorschläge zur unterbreiten. Diese Vorschläge sollen den Bedürfnissen und Anforderungen, insbesondere die vom Kunden gewünschten Fähigkeiten und Erfordernissen entsprechen.

Sollten adäquate Wechselvorschläge dem Dienstleister aus personellen Gründen nicht möglich sein, ist dies dem Pflegevermittler mindestens 14 Tage vor dem geplanten Wechsel mitzuteilen. Der Vermittler ist daraufhin berechtigt einen anderen Dienstleister mit der Vermittlung zu betrauen.

§6 Transparenz

Einem Interessenten werden auf dessen Wunsch durch den Vermittler die Daten einer direkten Erreichbarkeit einer vorgeschlagenen Betreuungskraft zur Verfügung gestellt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die sprachliche Qualifikation zu prüfen. Die erforderlichen Daten sind dem Vermittler hierbei auf Anfrage zu übermitteln.

Es wird einer Betreuungskraft nicht untersagt, gegenüber einem Kunden über ihre Gehaltsmodalitäten zu sprechen.

Auch die erforderlichen Wechsel bestehender Dienstleistungsverträge werden weiterhin gemeinsam im Sinne dieses Vertrages durchgeführt.

Eine Kündigung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt. Beide Parteien vereinbaren, bei eventueller Unwirksamkeit einer Bestimmung den Ersatz durch eine andere wirksame Regelung, welche der alten weitestgehend entspricht.

Pflegedienst

§8 Notfallerreichbarkeit

Der Dienstleister stellt eine Notfallerreichbarkeit auch außerhalb seiner eigentlichen Kerngeschäftszeiten, täglich bis 21:00 Uhr, am Wochenende und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr sicher.

Der Vermittler sichert gleichermaßen zu, dass eine solche Notfallerreichbarkeit für die Kunden oder auch die jeweiligen Betreuerinnen im vorgenannten Zeitfenster gewährleistet wird. Sollte aus gegebenen Umständen oder unumgehbaren Gründen eine Notfallerreichbarkeit des Dienstleisters zeitweise nicht gewährleistet werden können, so ist der Vermittler hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Der Dienstleister stattet jede Betreuungskraft zudem mit der Kenntnis der Notfallerreichbarkeit des Vermittlers aus, sodass eine Betreuungskraft in Notfällen auch mit dem Vermittler direkt in Kontakt treten kann.

§9 Notfallverfahren bei Nichterreichbarkeit

Der Vermittler wird ermächtigt, im Fall der Nichterreichbarkeit des Dienstleisters und im Fall von unzumutbaren Bedingungen für eine Betreuungskraft einen Dienstleistungsvertrag stellvertretend für den Dienstleister rechtlich wirksam zu beenden und die Abreise bzw. den Abzug einer Betreuungskraft durchzuführen. Der Dienstleister ist in einem solchen Fall schnellstmöglich zu benachrichtigen.

Der Vermittler wird  weiterhin ermächtigt, bei  massiv unzureichender  Leistung einer Betreuungskraft und gegebener Nichterreichbarkeit des Dienstleisters einen Dienstleistungsvertrag zu beenden und auch ggfs. über einen Wegfall der Kündigungsfrist bindend zu entscheiden. Der Dienstleister ist hiervon umgehend zu unterrichten.

§10 Beschwerden

Beschwerden des Kunden über Betreuungsleistungen gegenüber dem Vermittler sind dem Dienstleister umgehend mitzuteilen.

Ebenso  ist  der  Vermittler  bei  Beschwerden  durch  Kunden  direkt  an  den  Dienstleister umgehend in Kenntnis zu setzen.

Lösungen werden gemeinsam erarbeitet und so zeitnah als möglich umgesetzt.

§11 Kündigungsfristen

Jede der Seiten kann den Vertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, bestehende Dienstleistungsverträge laufen weiter.

Auch die erforderlichen Wechsel bestehender Dienstleistungsverträge werden weiterhin gemeinsam im Sinne dieses Vertrages durchgeführt.

Eine Kündigung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen.

Der Dienstleister versichert, dass im Falle einer unangekündigten und/oder verführten Abreise einer Betreuungskraft, Alkoholmissbrauch, Diebstahl, angezeigter mangelnder Arbeitsgüte oder mangelhafter sprachlicher Qualifikation oder sonstiger, gleichwertiger Vorkommnisse, durch welche die einwandfreie Durchführung einer Betreuung beeinträchtigt wird, die Kündigungsfrist im jeweiligen Dienstleistungsvertrag nicht mehr besteht.

Der Vermittler sichert zu, ein solches Problem zunächst gemeinsam mit dem Dienstleister zu lösen. Sollte dies innerhalb des gegebenen Zeitrahmens nicht möglich sein oder der Kunde auf einen anderen Dienstleister bestehen, kann der  Vermittler  umgehend einen  anderen Dienstleister mit der Vermittlung beauftragen.

§12 Qualitätssicherung

Der Dienstleister prüft Betreuungskräfte auf ihre Eignung hin und stellt die erforderlichen Daten wie Alter, Geschlecht, Deutschkenntnisse, Führerschein (PKW), Familienstatus, Bildungsabschluss, berufliche Qualifikationen und Interessengebiete in  einem Exposé fest. Der Dienstleister stellt dem Vermittler ein Musterexposés zur Erstpräsentation beim Kunden zur Verfügung.

Die Sprachkenntnisse werden durch den Dienstleister in einem Gespräch in deutscher Sprache festgestellt validiert.

Betreuungskräfte mit beruflicher Qualifikation im medizinischen/pflegerischen Bereich werden auf diesen Umstand mit besonderer Sorgfalt geprüft, z.B. durch Einsicht in Zeugnisse und Berufsabschlussunterlagen.

§13 Krankheit, Unabkömmlichkeit einer Betreuungskraft

Sollte eine Betreuungskraft im Auslandsaufenthalt erkranken, so wird es der Gesundheitszustand erlaubt, ihre Heimreise oder stationärer Aufenthalt in Deutschland gewährleistet.

Der Dienstleister wird in einem solchen Fall umgehend für Ersatz zur Betreuung des Kunden in adäquater Weise sorgen, oder bei personellem Engpass den Dienstleistungsvertrag auch zur Versorgung des Kunden für ein anderes Unternehmer zur Verfügung stellen.

§14 A1 Bescheinigung / Sozialversicherungsnachweis

Als Grundsatz gilt, keine Entsendung ohne Sozialversicherungsnachweis. Dieser ist auf Verlangen einem Kunden oder dem Vermittler zeitnah vorzulegen, entweder durch ein A1 oder durch eine deutsche Sozialversicherungseinzugsstelle.

Die hierzu erforderliche Vollmacht holt der Dienstleister bei der jeweiligen Betreuungskraft im Vorfeld ein.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§16 Unterlagen/Erkenntnisse

Dienstleister und Vermittler versichern sich gegenseitig, dass alle Unterlagen, deren Inhalt und Wortlaut, Erkenntnisse über Verrechnung und Geschäftsmodelle, welche eine Partei von der anderen erlangt, ausschließlich zur Erreichung des gemeinsamen Geschäftszweckes genutzt werden.

Eine Weitergabe oder Kenntnisgabe an Dritte, insbesondere andere Unternehmen gleich welcher Art oder eine direkte Selbstnutzung außerhalb einer Zusammenarbeit ist den Parteien untersagt.

Durch den Vermittler vermittelte Kunden bleiben auch nach der Vermittlung Kunden des Vermittlers. Der Dienstleister verpflichtet sich, auch nach einer Kündigung dieses Vertrages eine Betreuung von vermittelten Kunden in Abstimmung mit dem Vermittler sicherzustellen.

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