Pflegegrad berechnen

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird und auf Hilfe angewiesen ist, hat er in Deutschland einen Anspruch auf Pflegegeld. Das ist hauptsächlich dafür vorgesehen, wenn sich der Betroffene für die häusliche Pflege entscheidet, wie z. B. durch einen Angehörigen oder durch eine 24 – Stunden – Betreuung. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt bei Anspruch, der durch einen Pflegegrad bestätigt wird, einen monatlichen Betrag aus. Zuständig dafür ist die Pflegekasse.

Die Pflegeversicherung kommt dann zum Tragen, wenn eine Person pflegebedürftig wird. Sie deckt einen Teil der Pflegekosten ab, je nachdem welche Leistungen beantragt werden. Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei in Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Wie hoch die Leistungen sind, hängt davon ab, wie hoch der Grad der Schwere der Pflegebedürftigkeit besteht und wird in 5 verschiedene Pflegegrade eingeteilt.

Wie wird der Pflegegrad festgestellt

Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag für Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse beantragen. Dies ist entweder bei der Pflegekasse oder bei der Pflegeversicherung beantragen. Sie können dies per E-Mail oder auch telefonisch machen und sich einen Antrag zuschicken lassen. Nähere Informationen dazu kann Ihnen auch die Pflegekasse, bzw. die Krankenkasse geben.

Die Pflegekasse beauftragt nach Eingang des Antrags auf Pflegegeld einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Dieser kommt zu dem Pflegebedürftigen nach Hause und überprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass die jeweilige Person einen Pflegegrad erhalten kann.

Wie stellt der medizinische Dienst einen Pflegegrad fest

Es werden 6 verschiedene Lebensbereiche geprüft, wobei es immer auf die jeweilige Selbstständigkeit ankommt, die dabei bemessen wird.

  • In wieweit kann sich der Betroffene selbst versorgen?
  • Wie ist die Mobilität?
  • Sind kognitive und kommunikative Fähigkeiten eingeschränkt?
  • Wie geht der Betroffene mit den Anforderungen und Belastung von eventuellen Krankheiten um?
  • Braucht der Pflegebedürftige eine medizinische Behandlung?
  • Hat der Pflegebedürftige soziale Kontakte und wie wird das Alltagsleben gestaltet?

Welche Pflegegrade gibt es

Bei der Begutachtung werden diese sechs Bereiche der Pflegebedürftigkeit untersucht.

Pflegegrad 1

Dies wird definiert, wenn nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit besteht. Das bedeutet, dass die Pflegebedürftigkeit nicht ausgeprägt ist, aber Hilfe benötigt wird, um die alltäglichen Aufgaben zu meistern. (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Pflegebedürftige, die beide Arme und Beine nicht mehr bewegen können (besondere Bedarfskonstellation), werden automatisch dem Pflegegrad 5 zugeordnet, auch wenn sie die Anzahl von 90 Punkten nicht erreicht haben, da sie einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen.

Wie wird der Pflegegrad berechnet

Um einen Pflegegrad festzustellen, wird ein komplexes Verfahren eingesetzt.

Dazu gibt es viele Kriterien, die sich nach den Richtlinien zu Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI.

So gibt es bei der Berechnung eine gewisse Anzahl von Punkten, die in verschiedenen Bereichen vergeben werden.

  1. Mobilität:
  • Kann sich die Person im Bett selbst umdrehen
  • Aufrechtsitzen auf einem Stuhl oder Toilette
  • Aufstehen und Hinsetzen?
  • Wie kann sich der Pflegebedürftige in der Wohnung fortbewegen?
  • Treppensteigen?

Modul 1 hat einen Anteil von 10 Prozent bei der Berechnung des Pflegegrades, die nach Selbstständigkeit beurteilt wird in

  • Selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbständig
  • unselbständig.
  1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

Der 2. Bereich der Feststellung konzentriert sich auf die kognitiven oder kommunikativen Möglichkeiten, wie z. B.:

  • Ist die Person in der Lage, andere Menschen zu erkennen?
  • Wie oft findet ein sozialer Kontakt statt?
  • In wieweit können Handlungen und Entscheidungen im Alltag ausgeführt werden?
  • Können Risiken erkannt, Bedürfnisse mitgeteilt und Inhalte von Gesprächen aufgenommen werden?
  • Ist es möglich Gesprächsinhalte aufzunehmen?

Eine Gewichtung dieses Moduls beträgt 15 Prozent.

In wie weit sind die Fähigkeiten vorhanden?

  • unbeeinträchtigt vorhanden
  • größtenteils vorhanden
  • in geringem Maße vorhanden
  • nicht vorhanden
  1. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Gibt es ein Verhalten das auffällt, wie z. B. zielloses Herumgehen?
  • Ist der Betroffene in der Nacht aktiv
  • Selbstschädigendes Verhalten
  • Zerstörung von Gegenständen
  • Aggressive Sprache
  • Selbstgespräche oder andere auffällige verbale Verhaltensweisen
  • Abwehr von Hilfe (Verweigerung von Nahrung oder Medikamenten)
  • Irrationale Vorstellungen
  • Angst
  • Depressive Verstimmungen
  • andere auffällige psychische Verhaltensweisen
  • Auffälligkeiten die für die Pflege wichtig sind

Dieses Modul trägt zu 15 Prozent bei der Bewertung bei. Die Punktevergabe wird danach beurteilt ob die einzelnen Punkte:

  • Nie oder sehr selten
  • selten, 1-3-mal in 2 Wochen
  • häufig, 2 – mehrmals pro Wochen
  • täglich

vorhanden sind.

  1. Selbstversorgung

Pflegerisch notwenige Handlungen wie:

  • Oberkörper waschen, Hände, Gesicht, etc.
  • Zahnpflege, Rasur
  • Intimhygiene
  • Duschen oder Baden
  • An- und Ausziehen
  • Essenzubereitung
  • Essen und Trinken
  • Benutzung der Toiletten
  • Besteht eine Inkontinenz? Wenn ja, wie kann der Betroffene selbst damit umgehen?

Die Gewichtung des Moduls Selbstversorgung wird mit 15 Prozent bewertet und richtet sich nach der Selbstständigkeit des Betroffenen:

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • unselbstständig
  1. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits – oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Medikamente
  • Sind Injektionen notwendig
  • Braucht der Betroffene ein Sauerstoffgerät
  • Braucht der Betroffene Salben oder andere verordnete äußerliche Medikamente
  • Welche Hilfsmittel sind vorhanden (Brille, Hörgerät, Prothesen, etc.)
  • Müssen Verbände gewechselt werden?
  • Gibt es künstliche Körperöffnungen, wie z. B. ein Katheter?
  • Ist eine Krankengymnastik verordnet oder logopädische Maßnahmen.
  • Sind Arztbesuche nötig?
  • Müssen medizinische und therapeutische Einrichtungen besucht werden, die bis zu/ oder länger als drei Stunden dauern?

Modul 5 Bewältigung hat eine Gewichtung von 20 Prozent der Beurteilung durch Punktevergabe und richtet sich nach der Hilfszuwendung in den Bereichen der Selbstständigkeit.

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • unselbstständig
  1. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Wie ist der Tagesablauf (bewusst gestaltet)
  • Ruhe und Schlafrhythmus
  • Beschäftigung
  • Kann der Betroffene selbst planen, wie z. B. Einkaufszettel für den nächsten Tag schreiben
  • Wie ist die Interaktion mit anderen Kontakten?

Modul 6 wird mit 15 Prozent einberechnet und richtet sich nach der Selbstständigkeit

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • Unselbstständig

Der Gutachter bewertet all die Module und vergibt je nach Schwere der Beeinträchtigung die Punkte. Diese werden zusammengerechnet und je nach dem prozentualen Anteil, wird der Pflegegrad zugewiesen. Es ist ein umfangreiches Verfahren.

Auskünfte und Informationen erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse bzw. Krankenkasse.

Falls der Antrag auf Pflegegeld abgelehnt wurde, haben Sie 4 Wochen Zeit Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch, wenn Sie schon einen Pflegegrad besitzen und aufgrund von einer Verschlechterung des Zustands, einen höheren Pfleggrad beantragen wollen.

Welche Leistungen stehen Ihnen bei einem Pflegegrad zu

Pflegegrad                                                         Pflegegeld

1 0 €
2 316 €
3 545 €
4 728 €
5 901 €

 

Bei dem Pflegegrad 1 erhalten Sie zwar kein Pflegegeld, aber Sie haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag von 125 € im Monat.

Wenn Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen wollen, dann wenden Sie sich hierfür an Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse.

1 Antwort
  1. Katrin Maier
    Katrin Maier sagte:

    Danke für diesen Beitrag über die Berechnung des Pflegegrades. Ein Freund von mir hat mich gefragt, ob ich einschätzen kann, ob seine Großmutter einen ambulanten Pflegedienst benötigt. Deshalb informiere ich mich über die verschiedenen Pflegegrade. Guter Hinweis, dass die Pflegeversicherung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen unterscheidet.

    Antworten

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