Absicherung durch die Pflegekasse

Um in Deutschland finanziell bei einem Pflegefall abgesichert zu sein, gibt es die Pflegeversicherung, die in der Sozialversicherung enthalten ist. Sie ist ein Teil der Krankenversicherung und des Sozialsystems. Im Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgeändert, die je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Antrag festgestellt werden. Um Leistungen aus der Pflegekasse und den damit verbundenen Pflegestufen zu erhalten, ist die Grundvoraussetzung, ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. 

Leistungen aus der Pflegekasse – wer hat Anspruch?

Um von der Pflegekasse finanzielle Leistungen zu erhalten, muss das Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einen Pflegegrad erhalten. Das Pflegegeld richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades.

Es wird ausgezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause von Angehörigen oder anderen Betreuern (Freunde, Nachbarn) gepflegt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege nicht hauptberuflich ausgeführt wird und in der häuslichen Umgebung stattfindet. Das kann zum Beispiel auch die Ehefrau sein, die Ihren pflegebedürftigen Ehemann pflegt. Die finanzielle Leistung aus der Pflegekasse wird monatlich an den Pflegegeldempfänger ausgezahlt.

Ziel der Pflegekasse

Nachdem ein Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird durch den medizinischen Dienst die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers geprüft. Diese erstellen ein Gutachten über die Schwere der Pflegebedürftigkeit, die in fünf Pflegegrade eingeteilt wird.

Ziel ist es, durch die Leistungen der Pflegekasse Menschen, die Pflege benötigen, finanziell zu unterstützen. Es soll ihnen ermöglichen, ein Leben in Würde und Selbstbestimmtheit leben zu können, das durch die körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen beeinträchtigt ist.

Seit dem 01.01.2017 muss dafür der Pflegegrad festgestellt werden.

Welche finanzielle Unterstützung können Sie von der Pflegekasse erhalten?

Nicht nur Pflegegeld, sondern auch andere Leistungen können von der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Diese sind:

Pflegegeld der Pflegekasse

Pflegegeld wird für die Betreuung von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen zu Hause bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2 – 316 Euro

Pflegegrad 3 – 545 Euro

Pflegegrad 4 – 728 Euro

Pflegegrad 5 – 901 Euro

Pflegesachleistungen der Pflegekasse

Wenn eine Person zu Hause durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, kann ein Zuschuss für Pflegesachleistungen beantragt werden. Die Höhe bestimmt der jeweilige Pflegegrad.

Pflegegrad 1 

Pflegegrad 2 – 724 Euro

Pflegegrad 3 – 1363 €uro

Pflegegrad 4 – 1693 Euro

Pflegegrad 5 – 2095 Euro

Kombinationsleistung der Pflegekasse

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können zudem kombiniert werden, wenn sowohl Pflege zu Hause als auch durch einen Pflegedienst benötigt wird. Es wird als sogenannte Kombinationsleistung bezeichnet

Sie ist im Sozialgesetzbuch geregelt und im § 38 SGB XI aufgeführt. Es besagt, dass eine Person, die Pflegegeld und ambulante Sachleistungen erhält, einen Anspruch auf eine Kombinationsleistung hat. Für Pflegebedürftige, bei denen der Pflegegrad 1 besteht, besteht kein Anspruch, da diese kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten. Es ist erst ab Pflegegrad 2 möglich.

Die Voraussetzung dafür ist zudem, dass der Pflegebedürftige die Sachleistungen, die er erhält, nicht voll nutzt und dass er für die Kombipflege einen Antrag stellt.

Die Berechnung der Kombinationsleistung ergibt sich wie folgt:

Es kommt darauf an, wie viel Geld bei den Sachleistungen verwendet wird. So verringert sich das Pflegegeld prozentual.

Beispiel:

Eine Pflege findet zu Hause und von einem ambulanten Pflegedienst statt. Die Person besitzt den Pflegegrad 3.

Durch die Höhe des Pflegegrades erhält der Pflegebedürftige 1.363 Euro Sachleistungen. Der Pflegedienst berechnet jedoch nur 870 Euro. Das entspricht in etwa 64 Prozent der Pflegesachleistung. Zu den 100 Prozent fehlen die restlichen 36 Prozent, die der Pflegebedürftige als Pflegegeld verwenden kann.

Bei Pflegestufe 3 besteht ein Anspruch auf 545 Euro. Davon werden 36 Prozent gerechnet, was 196 Euro entspricht.

Entlastungsleistungen der Pflegekasse

Den Pflegebedürftigen steht von der Pflegekasse ein sogenannter Entlastungsausgleich zu, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Jede Person mit einem Pflegegrad hat einen Anspruch auf den Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. (Pflegestärkungsgesetz II) 

Auch Personen mit Pflegegrad 1 erhalten den Entlastungsbeitrag. Er kann beispielsweise für Tages- oder Nachtpflege oder für Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Zu der Unterstützung gehören alle Tätigkeiten, die zur Erleichterung des Alltags beitragen, wie z. B. Betreuung bei psychischer Belastung oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Meist wird dies durch sogenannte „Pflegebegleiter“ durchgeführt.

Voraussetzung, den Betrag zu erhalten bzw. die Kosten dafür erstattet zu bekommen, ist, dass dieser nur für die Erleichterungsmaßnahmen der Pflegebedürftigkeit eingesetzt wird. Er ist somit zweckgebunden. Die Kosten werden zunächst selbst bezahlt und können durch Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Wenn Sie den Entlastungsbeitrag nicht voll nutzen, kann er im nächsten oder in den darauffolgenden Monaten verwendet werden. Dies ist maximal für ein Jahr möglich, dann verfallen angehäufte Beträge.

Leistungen für Umbaumaßnahmen durch die Pflegekasse

Bei der Pflegekasse können einmalig bis zu 4000 Euro beantragt werden, um die Wohnung der Pflegebedürftigkeit anzupassen.

Wenn ein Pflegegrad besteht und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegekasse dafür erhält, können Umbaumaßnahmen beantragt werden. Diese setzen voraus, dass dies zwingend notwendig ist, um die Pflege zu ermöglichen und eine Erleichterung der Pflege für den Pflegebedürftigen und die Pflegenden entsteht.

Dies kann beispielsweise einen Umbau von einer Badewanne in eine Dusche, einen Treppenlift, eine Rollstuhlrampe und anderes darstellen. Wichtig ist, dass es die Pflege maßgeblich erleichtert und ein selbstbestimmteres Leben fördert.

Unter gewissen Umständen, wie beispielsweise der Erhöhung des Pflegegrades, kann eine weitere Umbaumaßnahme genehmigt werden.

Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse

Ein Antrag auf Pflegegeld kann nur von dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden. Eine Ausnahme ist, wenn ein Betreuer zugeordnet ist oder eine Person bevollmächtigt wird.

Der Antrag kann formlos erstellt werden und bei der Pflegekasse oder Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Dies kann auch per Telefon oder E-Mail oder per Post geschehen. Empfehlenswert ist ein formloser Antrag mit Ihrer Unterschrift, den Sie hier downloaden können:

https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-09/Musterbrief_Pflegegrad_beantragen.pdf

Wichtig ist, dass die Leistungen der Pflegekasse nicht rückwirkend gezahlt werden, sondern ab dem Datum, an dem sie beantragt wurden.

Wenn der Eintrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, erhalten Sie die nötigen Unterlagen und einen Termin von einem Gutachter des medizinischen Dienstes. Dieser wird zu Ihnen nach Hause geschickt und die Pflegebedürftigkeit sowie den Pflegegrad feststellen.

Um Leistungen zu erhalten, ist zudem die Voraussetzung, dass Sie 24 Monate innerhalb von 10 Jahren pflegeversichert waren.

Werden Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse gezahlt?

Es ist möglich, dass ein Pflegebedürftiger bei der Pflegekasse per Antrag Pflegehilfsmittel bekommt. Sie dienen der Erleichterung von Beschwerden und müssen nicht von einem Arzt verordnet werden.

Die Pflegekasse hat dafür 40 Euro vorgesehen, die für sogenannte „Hilfsmittel“ verwendet werden können, wie z. B. Windeln für Erwachsene.

Gibt es von der Pflegekasse Leistungen für die Tages- und Nachtpflege?

Ja, wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 eine Tages- oder Nachtpflege benötigt, kann er weiteres Pflegegeld erhalten. Dazu ist ebenfalls ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Dies wird meist in Anspruch genommen, wenn die Pflegekraft verhindert ist und der Pflegebedürftige sich nicht alleine versorgen kann. Folgende Leistungen können dafür erhalten werden:

Pflegegrad 2 – 689 Euro

Pflegegrad 3 – 1298 Euro

Pflegegrad 4 – 1612 Euro

Pflegegrad 5 – 1995 Euro

Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag dazu verwendet werden.

Leistungen für die Kurzzeitpflege der Pflegekasse

Wenn ein Pflegebedürftiger eine Kurzzeitpflege braucht, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt für eine gewisse Zeit, ist ein Anspruch auf maximal 8 Wochen beschränkt. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall bis zu 1774 Euro im Jahr Es kann auch zusätzlich der Entlastungsbeitrag dafür verwendet werden.

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