Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

In Deutschland pflegen vor allen Dingen die Angehörigen Ihre pflegebedürftigen Liebsten. Eine schwere Aufgabe, die diese oftmals an die Grenzen der Belastbarkeit bringt. Wenn diese ausfallen, können an Ihre Stelle Pflegekräfte treten oder andere Vertretungspersonen. In der deutschen Pflegeversicherung gibt es mehrere Begriffe, die oftmals unklar sind, wie z. B. der Begriff “Verhinderungspflege”. Der Begriff ist im Sozialgesetzbuch § 39 (SGB XI) definiert und regelt die Auszahlung, Dauer und Voraussetzungen, eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege zu erhalten.

Viele Angehörige wissen manchmal gar nicht, dass Ihnen per Gesetz eine Leistung zusteht, in der sie sich eine Auszeit nehmen können, egal ob sie diese stundenweise, tageweise oder über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Besonders aber für Angehörige ist dies sehr wichtig, nicht wenige von Ihnen laufen Gefahr durch die Pflege Ihrer Liebsten überfordert zu werden und gesundheitliche Probleme zu bekommen.

Was ist eine Verhinderungspflege

Wenn eine Person, die die Pflege von Pflegebedürftigen übernimmt, hat sie auch Anspruch auf Urlaub und ist somit verhindert, die Pflege für diese Zeit zu übernehmen. Aber auch durch Krankheit oder aus anderen Gründen kann eine Pflegekraft ausfallen. Wenn dies der Fall ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer anderen Person, die als Ersatz dient. Dies ist bis zu 6 Wochen im Jahr möglich. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Pflegegrad 2 besteht, die Pflege bereits über 6 Monate geleistet wurde und diese in dem persönlichen Umfeld des Pflegebedürftigen stattgefunden hat.

Doch nicht nur bei Urlaub oder Krankheit kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, manchmal ist der Pflegende durch andere private Gründe verhindert, sei es ein Trauerfall in der Familie oder einfach nur, um einen Tag frei zu haben. Der Grund muss bei dem Antrag nicht angegeben werden, sondern nur der Anspruch geltend gemacht werden.

Der Anspruch entfällt natürlich, wenn die pflegebedürftige Person nur über den ambulanten Pflegedienst pflegerische Dienstleistungen erhält.

Kann eine Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden

Nicht nur ein Urlaub über einige Woche kann durch die Verhinderungspflege abgedeckt werden, sondern auch ein kleinerer Zeitraum ist möglich, auch stundenweise.

Dies ist besonders wichtig, um Auszeiten für den Pflegenden zu schaffen, um Freundschaften aufrechtzuhalten und sich Entspannung zu gönnen. Ein Besuch im Restaurant oder Hobbys nachgehen zu können, sind nur Beispiele an einer breiten Palette von Gründen, eine Pause vom stressigen Pflegealltag zu machen.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen

Wenn eine Pflegekraft, wie z. B. ein Angehöriger ausfällt oder Urlaub braucht, kann die Pflege für diesen Zeitraum (maximal 6 Wochen) übernommen werden. Dies kann durch einen ambulanten Pflegedienst geschehen oder auch durch Nachbarn, Freunde, Bekannte und Verwandte (diese jedoch ab dem 3. Grad).

Die Verhinderungspflege kann nicht durch Verwandte des 1. und 2. Grades in Anspruch genommen werden und auch nicht durch verschwägerte Personen. Ebenso wenig kann jemand die Pflege übernehmen, wenn dieser in dem gleichen Haushalt mit dem Pflegebedürftigen lebt.

Jedoch können nahe Angehörige Verdienstausfall oder Fahrtkosten geltend machen, was jedoch nachgewiesen werden muss, z. B. wenn Kinder eine weite Strecke zurücklegen müssen, um zu Ihren pflegebedürftigen Eltern zu fahren oder unbezahlten Urlaub nehmen müssen, um die Pflege zu übernehmen und dabei einen Verdienstausfall haben.

Wie hoch sind die Leistungen der Verhinderungspflege

Wenn die Pflege durch einen Angehörigen, der den 2. Grad miteinschließt oder durch jemanden, der mit dem Pflegebedürftigen zusammen in einem Haushalt lebt, dann können die Kosten nur bis zu dem 1,5-Fachen des Pflegegeldes erstattet werden. Wenn jedoch Ausgaben entstehen, die als notwendig gelten, wie z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, kann bis zu 1612 € geltend machen, was allerdings belegt werden muss.

Ansonsten gilt ein Betrag von 1612 €, der erstattungsfähig ist und gilt für 6 Wochen im Jahr.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weiterbezahlt

Das Pflegegeld wird vom Pflegebedürftigen weiterhin bezogen, wenn diese die Ersatzpflege in Anspruch nimmt. So wird zum Pflegegeld auch die Leistung der Verhinderungspflege zusätzlich gezahlt, jedoch nur zu 50 Prozent. Es gilt dabei, dass der erste und der letzte Tag an denen Verhinderungspflege bezogen wird, das Pflegegeld voll vergütet wird.

Beispiel: Eine pflegende Person wird für 10 Tage krank. In dieser Zeit bekommt der Pflegebedürftige als Ersatz eine Verhinderungspflege. Der Pflegebedürftige hat Pflegegrad 3 und erhält 545 € im Monat. Das Pflegegeld wird am ersten und am letzten Tag voll übernommen, d. h. 2/30 von 545 €. An den anderen 8 Tagen wird nur die Hälfte des Pflegegeldes gewährt, d. h. 50 Prozent von 545 Euro = 272,50 € x 8/30.

Tipp: Das Pflegegeld wird nicht vermindert, wenn es sich um eine stundenweise Verhinderung  handelt, sofern die Ersatzpflege nicht länger als 8 Stunden benötigt wird.

Falls eine pflegebedürftige Person Pflegesachleistungen erhält, werden diese weiterbezahlt, wenn eine Ersatzpflege in Anspruch genommen wird.

Pflegedienst

Ist für die Verhinderungspflege ein Antrag nötig

Es ist nicht zwingend notwendig, Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Sie können die Leistung nachträglich geltend machen. Es ist jedoch ratsam, einen Antrag im Vorfeld stellen, da die Pflegekassen Ihnen mit Rat zur Seite stehen können, wenn noch Unsicherheiten bestehen, was die Dauer und die Leistung betreffen.

Der Antrag auf Verhinderungspflege wird der bei der zuständigen Krankenkasse gestellt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Einige Krankenkassen haben diesen Antrag online zur Verfügung gestellt, den Sie downloaden und ausdrucken können.

AOK: https://www.aok.de/pk/fileadmin/user_upload/AOK-Nordost/05-Content-PDF/Antrag-Verhinderungspflege.pdf

DAK: https://www.dak.de/dak/download/antrag-verhinderungspflege-2111560.pdf

Knappschaft: https://www.knappschaft.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Pflegeversicherung/AntragVerhinderungspflege_15714.pdf?__blob=publicationFile&v=12

Wie kann ich Verhinderungspflege rückwirkend geltend machen

Sie können, wie oben schon erwähnt Ersatzpflege rückwirkend geltend machen. Der Antrag dafür ist nicht zwingend notwendig. Sie können dies sogar bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen. (§ 45 SGB).

Welche Leistungen können von der Verhinderungspflege übernommen werden

Prinzipiell können die grundpflegerischen Leistungen, sowie auch haushaltswirtschaftliche Leistungen bei der Verhinderungspflege beansprucht werden. Da eine medizinische Pflege (Behandlungspflege) von einem Arzt verordnet wird und von professionellen Pflegekräften durchgeführt werden müssen, wird dies nicht als Verhinderungspflege eingeordnet. Die Kosten für die Behandlungspflege werden durch die Krankenkassen übernommen.

Gibt es für die Verhinderungspflege einen vorgeschriebenen Stundenlohn

Für die Verhinderungspflege gibt es definitiv keine Vorschriften für den Stundenlohn. Der Mindestlohn sollte jedoch gezahlt werden. So kann das Budget von 1612 € im Jahr aufgeteilt werden. So wird der Stundenlohn individuell gezahlt. Er sollte angemessen für die zu erledigende Pflege sein. Besprechen Sie immer vorher den Betrag mit der Person, die die Verhinderungspflege ausführen soll.

Wie kann die Verhinderungspflege abgerechnet werden

Wie schön erwähnt, kann die Verhinderungspflege tageweise oder auch stundenweise verrechnet werden. Um die Beträge von der Pflegekasse erstattet zu bekommen, ist es notwendig, dass Sie alle Quittungen und Rechnungen aufheben, um diese geltend zu machen. Sie können vorsichtshalber auch Kopien machen, um die Belege auch für sich selbst zu haben, falls Ungereimtheiten entstehen. Wenn ein Pflegedienst die Pflege übernimmt, rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst ab. Es können auch eventuell entstandenes Geld für Fahrten oder Arbeitsausfall geltend gemacht werden.

Sie können bis zu 4 Jahre rückwirkend einen Antrag auf Erstattung stellen, falls die notwendigen Belege dafür vorhanden sind.

Falls der Betrag nicht genutzt wird, wird er nicht auf das nächste Jahr aufgerechnet, so stehen jährlich 1612 € zu Verfügung.

Pflegedienst

Zusammenlegung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Geplant ist durch eine neue Pflegereform, dass es die Möglichkeit geben soll, die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenzulegen und ein sogenanntes Entlastungsbudget entstehen, das dem Angehörigen ermöglicht, selbstbestimmter über die Leistung verfügen können. So können Angehörige laut dem Entlastungsbudget, das 3300 Euro jährlich beträgt, für eine stundenweise Verhinderungspflege 40 Prozent des Gesamtbetrages nutzen können.

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