Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Entlastungsbetrag in 2024

Pflegebedürftige Menschen zu Hause zu betreuen, erfordert nicht nur sehr viel Zeit, sondern kann auch die Angehörigen schnell an ihre Grenzen bringen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, von einem kleinen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu profitieren. Dieser soll zum einen als Unterstützung von pflegenden Angehörigen dienen, zum anderen aber auch die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Denn damit lassen sich viele Betreuungs und Entlastungsleistungen finanzieren, die die Qualität der Pflege noch weiter steigern können.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wie hoch der Entlastungsbetrag in 2024 ist und für welche Entlastungsleistungen Sie ihn verwenden können. Damit sichern Sie sich praktische Zusatzleistungen und Betroffene profitieren von einer besseren Betreuung.

Entlastungsbetrag: Welche Voraussetzungen gibt es?

Es gibt einige wichtige Voraussetzungen, um den Entlastungsbetrag für ausgewählte Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. In der Regel zahlen Betroffene die Leistung zunächst selbst (es gibt jedoch Ausnahmen) und erhalten gegen Vorlage einer Rechnung dann eine Erstattung von der Krankenkasse.

Der Entlastungsbetrag für Angehörige hat folgende Voraussetzungen:

  • Es liegt eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vor (Pflegegrad 1 bis 5)
  • Die Pflege findet in einer häuslichen Umgebung statt (im Zuhause des Betroffenen oder der Angehörigen)
  • Es handelt sich um eine anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen (siehe unten)
  • Die Leistung wird durch einen Angehörigen oder zugelassenen Anbieter erbracht (siehe unten)

Unabhängig vom Pflegegrad können Angehörige einen festen Betrag pro Monat erhalten. Das bedeutet, bei den Entlastungsleistungen spielt es keine Rolle, ob der Pflegegrad 1, 2 oder 5 vorliegt. Der Entlastungsbetrag im Jahr 2023 beträgt bei jedem Pflegegrad maximal 125 Euro monatlich.  

Anerkannte Betreuungs und Entlastungsleistungen in 2024

Entlastungs- und Betreuungsleistungen sind als zusätzliche Hilfe für Pflegebedürftige und deren Familien gedacht. In der Regel ist es dadurch möglich, für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben durch professionelle Betreuungskräfte übernehmen zu lassen. Auf diese Weise erhalten Pflegebedürftige eine gute Betreuung und Angehörige haben die Möglichkeit, wieder neue Kraft zu schöpfen.

Typische Entlastungsleistungen sind beispielsweise das Putzen, aber der Entlastungsbetrag kann auch für die Pflege genutzt werden. Hier sind einige Beispiele für übliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

  • Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
  • Aufgaben im Haushalt wie Putzen, Einkaufen und Essenszubereitung
  • Kosten für einen Wohlfahrtsverband für aktivierende Tätigkeiten
  • Professionelle Leistungen zur Stärkung der Beweglichkeit und Mobilität
  • Spaziergänge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern
  • Begleitung zu Arzt- oder Behördengängen

Einige dieser Leistungen sind auch als niedrigschwellige Betreuungsangebote bekannt und können besonders bei Demenz oder körperlichen Einschränkungen von sehr hoher Bedeutung sein. Aktivierende Tätigkeiten wie Singen und Basteln sind beispielsweise eine ideale Entlastungsleistung für Demenzkranke. Vorsicht gilt hingegen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen wie Waschen und Anziehen. Diese können ausschließlich bei Pflegegrad 1 genutzt werden und sind sonst nur als Pflegesachleistung abzurechnen.

Zugelassene Anbieter für Betreuungs und Entlastungsleistungen

Die Pflegelandschaft ist in Deutschland mittlerweile sehr vielseitig und gut ausgebaut. Es tummeln sich zahlreiche verschiedene Anbieter und Dienstleister am Markt, die alle abrechenbare Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten können.

Dazu gehören im Wesentlichen folgende Anbieter:

  • Agenturen: Es gibt spezialisierte Dienstleister, die alle Aufgaben rund um den Haushalt sowie zur Betreuung von Senioren abdecken. In einigen Fällen haben solche Agenturen eine spezielle Zulassung, um die Entlastungsleistung direkt mit der Pflegekasse abrechnen zu können.
  • Pflegedienste: Auch ein Pflegedienst ist in der Lage, Aufgaben im Haushalt oder zur aktivierenden Pflege zu übernehmen. Das ist oftmals zwar nicht so günstig wie durch eine Agentur, kann aber auf der anderen Seite auch Vorteile haben (z. B. vertraute Pflegekraft). Pflegedienste können grundsätzlich alle anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
  • Pfleger und Betreuer: Aber der Entlastungsbetrag kann auch unter Umständen für eine Privatperson oder private Haushaltshilfe verwendet werden. Voraussetzung ist hierfür meistens eine entsprechende Ausbildung im Pflegebereich. Je nach Bundesland und Pflegekasse kann es aber Unterschiede geben, deswegen sollten Sie sich zuvor immer direkt mit Ihrer Kasse dazu in Verbindung setzen.

Prinzipiell gibt es keinerlei Einschränkungen, in welchem Umfang die Betreuung oder Pflege erfolgt. So kann beispielsweise entweder ein wöchentlicher Besuch zum Putzen vollständig abgerechnet oder eine umfassende Betreuungsleistung teilweise in Rechnung gestellt werden.

Betreuungs und Entlastungsleistungen mit der Pflegekasse vereinbaren und abrechnen

Die Abrechnung kann auf den ersten Blick ein wenig verwirrend und aufwändig wirken, doch sie lässt sich auch ganz wesentlich vereinfachen. Zunächst einmal müssen Betroffene bzw. Angehörige bei allen vereinbarten Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Vorleistung gehen und diese selbst tragen. Anschließend erhalten sie den Entlastungsbetrag nach Vorlage einer Rechnung bei der Pflegekasse wieder zurück.

Doch wie im vorherigen Abschnitt bereits kurz angesprochen, können Agenturen und Pflegedienste die Leistung auch direkt mit der Kasse verrechnen. Dazu müssen Pflegebedürftige ihren Anspruch an den Dienstleister abtreten, der dann die Rechnung direkt an die Pflegekasse stellen kann. Ein monatliches Einreichen ist dann nicht mehr notwendig – sprechen Sie das Abtretungsverfahren aber zuvor mit Ihrer Pflegekasse ab, damit es keine Missverständnisse gibt.

Entlastungsbetrag für Pflege und Betreuung ansparen

Es besteht sogar die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag über mehrere Monate hinweg anzusparen. Sollten Angehörige beispielsweise während der Ferienzeit in der Lage sein, die Pflege komplett selbst zu übernehmen, können sie im Monat darauf von einem höheren Betrag profitieren. Die einzige Einschränkung ist, dass angesparte Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden muss, ehe er verfällt.

Besonders attraktiv kann das Ansparen beispielsweise für Urlaube sein, wenn Angehörige die anfallende Pflege nicht selbst leisten können und womöglich auf mehr externe Hilfe angewiesen sind. Weitere Optionen bieten sich bei der sonst relativ kostspieligen Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an. So lassen sich über das Jahr hinweg größere Entlastungsbeträge ansparen, die dann kurzfristig für eine hohe Entlastungsleistung genutzt werden können.

Mit Betreuung.com den Entlastungsbetrag richtig nutzen

Es gibt zahlreiche attraktive Betreuungs- und Entlastungsleistungen, mit denen pflegende Angehörige sich eine zusätzliche Unterstützung sichern können. Durch den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro schaffen Sie perfekte Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und liebevolle Betreuung. Ob zum Meistern der alltäglichen Aufgaben im Haushalt oder für eine aktivierende Pflege, um im Alter weiter fit zu bleiben.

Betruung.com arbeitet sowohl mit Agenturen und Dienstleistern als auch mit professionellen Pflege– und Betreuungskräften zusammen. Wir vermitteln auf unserer Plattform sowohl stundenweise Betreuer als auch 24-Stunden-Pflegekräfte, die Sie rund um die Uhr unterstützen. Nach Absprache mit Ihrer Pflegekasse lassen sich viele dieser Aufgaben als Betreuungs- und Entlastungsleistungen abrechnen.

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Häufig Gestellte Fragen – FAQ

Was sind zusätzliche Betreuungs und Entlastungsleistungen?

Es handelt sich dabei um eine Reihe möglicher Leistungen, die pflegende Angehörige bei der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen unterstützen sollen. Hierzu gehören üblicherweise Tätigkeiten im Haushalt, aktivierende Pflege und auch Tages-, Nacht- sowie Kurzzeitpflege. Im Rahmen der Förderung können Familienmitglieder einen monatlichen Entlastungsbetrag von der Pflegeversicherung erhalten.

Wie hoch ist der monatliche Entlastungsbetrag im Jahr 2024?

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125 Euro pro Monat, er kann aber über mehrere Monate hinweg angespart werden. Welcher Pflegegrad vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Ob Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5, der Entlastungsbetrag beträgt im Jahr 2024 immer monatlich 125 Euro. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass der ausgewählte Anbieter auch eine abrechenbare Entlastungsleistung erbringen kann.

Wer darf Betreuungs und Entlastungsleistungen erbringen?

In Deutschland gibt es verschiedene Dienstleister und Leistungsanbieter, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen dürfen. Dazu gehören beispielsweise Agenturen und Pflegedienste, die sich auf solche Leistungen spezialisiert haben. Aber auch einzelne Gewerbetreibende und Privatpersonen kommen dafür infrage, sofern sie eine entsprechende Ausbildung bzw. Schulung erhalten haben.

Wie erfolgt die Abrechnung der Betreuungs und Entlastungsleistungen?

Für gewöhnlich müssen Angehörige des Pflegenden die Leistung zunächst in Anspruch nehmen und dafür in Vorleistung gehen. Daraufhin können Sie der Pflegeversicherung den Rechnungsnachweis bereitstellen und eine Erstattung zurückerhalten. Dieser Prozess lässt sich jedoch auch durch ein Abtretungsverfahren automatisieren. Dann kann die Agentur oder der Pflegedienst die Leistung direkt mit der Pflegekasse klären und abrechnen.

Wie kann man Entlastungsleistungen / Entlastungsbetrag beantragen?

Eine spezielle Beantragung ist nicht notwendig. Sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, stehen Ihnen die Betreuungs- und Entlastungsleistungen bzw. der Entlastungsbetrag zu. Alles, was Sie dafür machen müssen, ist es, eine anerkannte Leistung in Anspruch zu nehmen und dann der Pflegekasse eine Rechnung vorzulegen. Sofern alle Voraussetzungen stimmen – erhalten Sie die Kosten erstattet. Klären Sie im Zweifelsfall alle notwendigen Details vorab mit Ihrer Pflegeversicherung ab.

Ist eine rückwirkende Erstattung möglich?

Auch das ist problemlos möglich. Da Menschen mit anerkanntem Pflegegrad die Leistungen zustehen, können diese auch rückwirkend in Anspruch genommen werden. Das Prinzip funktioniert dabei genauso wie beim Ansparen der Leistungen. Es gilt jedoch, die Verjährungsfrist zu beachten: bis zum 30. Juni des Folgejahres müssen Sie alle Entlastungsbeträge in Anspruch nehmen, sonst verfallen sie.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag für Betreuung und Entlastungsleistungen?

Der monatliche Betrag von 125 Euro lässt sich bis zu ein Jahr lang ansparen und kann dann am Ende auf einen Schlag genutzt werden. Wer zuvor noch nie eine Entlastungsleistung eingereicht hat, profitiert ebenfalls von dem angesparten Betrag. Doch Sie müssen alle Leistungen des Vorjahres spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen. Das ist das Stichdatum, an dem alle Leistungen des Vorjahres verfallen.

Wie lässt sich der Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen?

Es gibt eine Reihe von Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die sich besonders sinnvoll im Rahmen der 125 Euro pro Monat nutzen lassen. Dazu gehören beispielsweise Entlastungsleistungen wie das Putzen, weil diese selbst mit dem niedrigen verfügbaren Budget einen sichtbaren Mehrwert bringen. Auch eine stundenweise Betreuung kann sehr sinnvoll sein. Entscheidend dabei ist immer, dass die erbrachte Leistung die pflegenden Angehörigen unterstützt.

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